§ 20 GefStoffV
Stand: 21.07.2021
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen, BGBl. I S. 3115
Abschnitt 6 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe

§ 20 GefStoffV Ausschuss für Gefahrstoffe

§ 20 Ausschuss für Gefahrstoffe

GefStoffV ( Gefahrstoffverordnung )

(1) 1Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Landesbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein sollen. 2Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten. 3Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 4Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Gefahrstoffe ist ehrenamtlich. (2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. 2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. 3Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (3) 1Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es: Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Gefahrstoffe wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt, wobei die Letztentscheidungsbefugnis beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales liegt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.