§ 20 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 20 VwGO (Voraussetzungen)

§ 20 (Voraussetzungen)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

1Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. 2Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.