§ 21 DEUeV
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
DRITTER ABSCHNITT Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung
ZWEITER UNTERABSCHNITT Systemprüfung

§ 21 DEUeV Zulassungsbescheid

§ 21 Zulassungsbescheid

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

1Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. 3Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. 4Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.