§ 21 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Drittes Kapitel Sonderregelungen

§ 21 HZvG Ermittlung des Rentenartfaktors in Sonderfällen

§ 21 Ermittlung des Rentenartfaktors in Sonderfällen

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

(1) 1Hat ein Versicherter eine Zusatzrente wegen Alters bezogen, wird ihm für eine spätere Rente der bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt. 2Hat ein Versicherter eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, wird ihm für diese Rente der bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt. (2) Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Zusatzrente an Hinterbliebene bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird ihr der bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt.