§ 21 WOBPersVG
Stand: 09.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, BGBl. I S. 1614
Erster Teil Wahl des Personalrates
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 21 WOBPersVG Wahlniederschrift

§ 21 Wahlniederschrift

WOBPersVG ( Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muß enthalten 1. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen, 2. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen, 3. die Zahl der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen ungültigen Stimmen, 4. die für die Gültigkeit oder die Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,