§ 23 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Drittes Kapitel Sonderregelungen

§ 23 HZvG Zusammentreffen von Zusatzrenten und von Einkommen

§ 23 Zusammentreffen von Zusatzrenten und von Einkommen

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

(1) Die Zusatzrente wird neben einer entsprechenden Rente aus der Unfallversicherung ungekürzt gezahlt. (2) Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abhängig vom erzielten Hinzuverdienst anteilig geleistet, wird die Zusatzrente in entsprechender anteiliger Höhe geleistet. (3) 1Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einkommensanrechnung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Vorrang hat vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Zusatzrente. 2Das auf eine Zusatzrente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.