§ 24 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Drittes Kapitel Sonderregelungen

§ 24 HZvG Anpassung der Zusatzrenten

§ 24 Anpassung der Zusatzrenten

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

(1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.