§ 25 DEUeV
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
DRITTER ABSCHNITT Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung
DRITTER UNTERABSCHNITT Durchführung der Datenübertragung

§ 25 DEUeV Unterrichtung des Arbeitnehmers

§ 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

(1) 1Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung wiedergeben muss. 2Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen. (2) 1Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. 2Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28 p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.