§ 25 HAG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
Siebenter Abschnitt Entgeltschutz

§ 25 HAG Klagebefugnis der Länder

§ 25 Klagebefugnis der Länder

HAG ( Heimarbeitsgesetz )

1Das Land, vertreten durch die Oberste Arbeitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, kann im eigenen Namen den Anspruch auf Nachzahlung des Minderbetrages an den Berechtigten gerichtlich geltend machen. 2Das Urteil wirkt auch für und gegen den in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleichgestellten. 3§ 24 Satz 3 gilt entsprechend.