§ 25 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Drittes Kapitel Sonderregelungen

§ 25 HZvG Abfindung

§ 25 Abfindung

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

(1) 1Hat ein Berechtigter bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur einen Anspruch auf eine Zusatzrente, die 1,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, ist er mit einem Kapital abzufinden, das dem Wert der ihm zustehenden Zusatzrente entspricht; dies gilt nicht für Zusatzrenten, die auf Zeit geleistet werden. 2Das Kapital, das dem Wert der zustehenden Zusatzrente entspricht, wird als Produkt aus dem Jahresbetrag der Leistung und dem Kapitalisierungsfaktor (Anlage 1) errechnet, der für Leistungen an Versicherte aus der Tabelle 1, für Leistungen an Witwen und Witwer aus der Tabelle 2 und für Leistungen an Waisen aus der Tabelle 3 der Anlage 1 zu entnehmen ist. (2) Bei Wiederheirat von Witwen und Witwern findet die Regelung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Zahlung einer Rentenabfindung Anwendung.