§ 26 ArbSchG
Stand: 31.05.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, BGBl. I Nr. 140
SECHSTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

§ 26 ArbSchG Strafvorschriften

§ 26 Strafvorschriften

ArbSchG ( Arbeitsschutzgesetz )

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder 2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.