§ 263 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025, BGBl. I Nr. 365 vom 25.11.2024

§ 263 SGB VI Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

§ 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. 2Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat. (2) weggefallen (2 a)