§ 27 BeschV
Stand: 07.12.2023
zuletzt geändert durch:
Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. I Nr. 353
Teil 5 Besondere Berufs- oder Personengruppen

§ 27 BeschV Grenzgängerbeschäftigung

§ 27 Grenzgängerbeschäftigung

BeschV ( Beschäftigungsverordnung )

Zur Erteilung einer Grenzgängerkarte nach § 12 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung erteilt werden.