§ 27 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Drittes Kapitel Sonderregelungen

§ 27 HZvG Wahlrecht auf Übertragung von Anwartschaften

§ 27 Wahlrecht auf Übertragung von Anwartschaften

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

(1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzuführen ist und die vor dem 1. Januar 2003 die besondere Wartezeit von fünf Jahren in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfüllt haben, können die Übertragung dieser Anwartschaften in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung beantragen (Wahlrecht), sofern sie nach dem 31. Dezember 2002 entweder in einem Arbeitsverhältnis stehen, das Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet, oder freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichten. (2) 1Die zur Ausübung des Wahlrechts berechtigten Versicherten werden durch den Versicherungsträger von Amts wegen schriftlich informiert. 2Diese Information ist mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der durch den Versicherungsträger gespeicherten Daten erstellt ist und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderung sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der gespeicherten Daten steht. (3) Die Information hat insbesondere zu enthalten: