§ 28 BeschV
Stand: 07.12.2023
zuletzt geändert durch:
Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. I Nr. 353
Teil 5 Besondere Berufs- oder Personengruppen

§ 28 BeschV Deutsche Volkszugehörige

§ 28 Deutsche Volkszugehörige

BeschV ( Beschäftigungsverordnung )

Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.