§ 283 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 2§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.