§ 29 AufenthG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 6 Aufenthalt aus familiären Gründen

§ 29 AufenthG Familiennachzug zu Ausländern

§ 29 Familiennachzug zu Ausländern

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss 1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18 e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und 2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. 2Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme des Bestehens ausreichenden Krankenversicherungsschutzes sowie § 27 Absatz 3 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn 1. der Familiennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU erfolgen soll, 2. der Inhaber der Blauen Karte EU unmittelbar vor der Erteilung der Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen Karte EU war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, und 3. die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand. (2)