§ 29 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Drittes Kapitel Sonderregelungen

§ 29 HZvG Durchführung der Übertragung von Anwartschaften

§ 29 Durchführung der Übertragung von Anwartschaften

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

(1) Anwartschaften aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden mit ihrem Kapitalwert in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung übertragen. (2) 1Der Kapitalwert der Anwartschaft eines Versicherten ergibt sich, indem der Jahresbetrag der Anwartschaft mit dem vom Alter des Versicherten und dem Jahr der Übertragung abhängigen Barwert nach Anlage 2 multipliziert wird. 2Der Jahresbetrag der Anwartschaft ist das Zwölffache des Monatsbetrages. 3Für die Ermittlung des Monatsbetrages ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Zugangsfaktor der Wert 1,0 und als Rentenartfaktor der Wert 0,3 zu berücksichtigen ist. 4Bei Übertragungen auf Antrag ist für die Bestimmung des Barwertes das Alter des Versicherten bei Antragstellung maßgebend, ansonsten das Alter bei Beginn der Versicherung in der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung. 5Zur Ermittlung der Barwerte für die unter 20-Jährigen geht man von den Barwerten der Anlage 2 des Alters 20 aus und dividiert diese Barwerte pro Jahr Altersdifferenz zum Alter 20 durch 1,023. (3)