§ 3 a BeschVerfV
Stand: 06.06.2013
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts, BGBl. I S. 1499
Teil 1 Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
Abschnitt 1 Zustimmungsfreie Beschäftigungen

§ 3 a BeschVerfV Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern

§ 3 a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern

BeschVerfV ( Beschäftigungsverfahrensverordnung )

Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung 1. wenn der Ausländer im Inland a) einen Schulabschluss an einer allgemein bildenden Schule erworben oder b) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilgenommen hat, 2. in einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.