§ 3 AAV
Stand: 30.07.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) , BGBl. I 2004 S. 1950

§ 3 AAV Aufenthaltsbewilligung für Werkvertragsarbeitnehmer

§ 3 Aufenthaltsbewilligung für Werkvertragsarbeitnehmer

AAV ( Arbeitsaufenthalteverordnung )

(1) 1Ausländern, die auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehrerer bestimmter Werkverträge beschäftigt werden, kann eine Aufenthaltsbewilligung bis zur Vollendung des oder der Werke erteilt werden. 2Die Gesamtgeltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung darf die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehene Beschäftigungsdauer nicht überschreiten. (2)