(1) 1Ausländern, die auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehrerer bestimmter Werkverträge beschäftigt werden, kann eine Aufenthaltsbewilligung bis zur Vollendung des oder der Werke erteilt werden. 2Die Gesamtgeltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung darf die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehene Beschäftigungsdauer nicht überschreiten. (2)
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