§ 3 AltvDV
FNA: 860-6-20-1
Fassung vom: 28.02.2005
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432 vom 19.12.2022

§ 3 AltvDV Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen

§ 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

(1) Die Übermittlung der Datensätze hat durch Datenfernübertragung zu erfolgen. (1 a) 1Bei der elektronischen Übermittlung sind die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden über das Internet in einem geschützten Bereich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt. (2) 1Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. 2Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten. (3) Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich bereit.