§ 3 ArEV
Stand: 21.12.2006
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt, BGBl. I 2006 S. 3385

§ 3 ArEV ArEV § 3

§ 3

ArEV ( Arbeitsentgeltverordnung )

1In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch soweit sie lohnsteuerfrei sind. 2Satz 1 gilt nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.