§ 3 ArGV
Stand: 20.10.2015
zuletzt geändert durch:
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 1722

§ 3 ArGV Wartezeit

§ 3 Wartezeit

ArGV ( Arbeitsgenehmigungsverordnung )

1Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung wird für Ausländer, die 1. eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen, 2. als Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder eines Ausländers eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung besitzen, davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der Beantragung ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat (Wartezeit). 2Die Wartezeit gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder eines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt.