§ 3 AZV
Stand: 17.12.2020
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub, BGBl. I S. 3011

§ 3 AZV Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

§ 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

AZV ( Arbeitszeitverordnung )

(1) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. 2Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. 3Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte, 1. die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten, 2. die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, die oder der Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § Abs. des bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.