§ 3 BeschV
Stand: 07.12.2023
zuletzt geändert durch:
Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. I Nr. 353
Teil 2 Qualifizierte Beschäftigungen

§ 3 BeschV Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten

§ 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten

BeschV ( Beschäftigungsverordnung )

Die Zustimmung kann erteilt werden für 1. leitende Angestellte, 2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder 3. Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.