Stand: 19.06.2020
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328

§ 3 BMIArbSchGAnwV Tätigkeiten

§ 3 Tätigkeiten

BMIArbSchGAnwV ( Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung )

Einsatztätigkeiten der Beschäftigten beim Bundesamt für Verfassungsschutz, bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und bei Einrichtungen des Zivilschutzes beim Vollzug gesetzlicher Aufgaben, z. B. bei unfriedlichen Demonstrationen, zum Schutz von Personen oder Objekten und bei größeren Schadensereignissen/Katastrophen, und die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Tätigkeiten (Einsatzvorbereitungstätigkeiten), z. B. Übungen unter Einsatzbedingungen, sind Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung.