Stand: 03.06.2002
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§ 3 BMVgArbSchGAnwV Tätigkeiten

§ 3 Tätigkeiten

BMVgArbSchGAnwV ( Bundesministerium der Verteidigung - Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung )

Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung üben Beschäftigte in Dienststellen der Bundeswehr im Rahmen der diesen nach dem Grundgesetz oder durch ein anderes Gesetz zugewiesenen Aufgaben 1. als Einsatztätigkeiten bei unmittelbaren Einsätzen im Verteidigungs- und Spannungsfall, bei Verwendungen im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit, zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall sowie beim Vollzug sonstiger gesetzlicher Aufgaben, insbesondere Gefechts-, Aufklärungs- und Überwachungshandlungen sowie Wach- und Sicherungsaufgaben, aus.