§ 3 DEUeV
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
ERSTER ABSCHNITT Allgemeines

§ 3 DEUeV Zu meldender Personenkreis

§ 3 Zu meldender Personenkreis

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

1Meldungen sind zu erstatten für 1. Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind, 2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind, 3. geringfügig Beschäftigte, 4. Leiharbeitnehmer, 5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 6. Wehr- und Zivildienstleistende. 2Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.