§ 3 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

§ 3 HZvG Versicherte Arbeitnehmer

§ 3 Versicherte Arbeitnehmer

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

(1) Versicherungspflichtig in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind die in den in § 1 Abs. 1 genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer. (2) 1Auf Antrag werden in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung die Arbeitnehmer in weiteren Unternehmen im Saarland mit mehr als fünf Arbeitnehmern der Eisen erzeugenden, verarbeitenden und weiterverarbeitenden Industrie und in entsprechenden sonstigen Gewerbebetrieben pflichtversichert, wenn sich zwei Drittel der Arbeitnehmer in freier und geheimer Abstimmung für die Aufnahme in die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ausgesprochen haben. 2Über den Antrag entscheidet der Versicherungsträger. 3Den Antrag kann der Betriebsrat oder der Arbeitgeber, bei Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, auch ein Arbeitnehmer stellen. 4Die Versicherung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherungsträger über den Antrag entschieden hat. 5Das Abstimmungsverfahren wird vom Versicherungsträger eingeleitet und durchgeführt. 6Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Nachweis der Stimmberechtigung, die Stimmabgabe sowie die Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses zu bestimmen.