§ 3 IT-ArGV
Stand: 23.12.2003
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl. I 2003 S. 2848

§ 3 IT-ArGV Beschäftigungen

§ 3 Beschäftigungen

IT-ArGV ( Arbeitsgenehmigungsverordnung-IT )

Die Arbeitserlaubnis kann in den Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie, beispielsweise für Beschäftigungen als 1. System-, Internet- und Netzwerkspezialist, 2. Software-, Multimedia-Entwickler und Programmierer, 3. Entwickler von Schaltkreisen und IT-Systemen und 4. Fachkraft für IT-Consulting erteilt werden.