§ 3 MindAnfV
Stand: 04.11.2004
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§ 3 MindAnfV Leistungsvereinbarung

§ 3 Leistungsvereinbarung

MindAnfV ( Mindestanforderungs-Verordnung )

1Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. 2Dies sind mindestens 1. die Beschreibung der zu erbringenden Leistung, 2. Ziel und Qualität der Leistung, 3. die Qualifikation des Personals, 4. die erforderliche räumliche, sächliche und personelle Ausstattung und 5. die Verpflichtung, im Rahmen des Leistungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen.