§ 3 MuSchArbV
Stand: 23.05.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, BGBl. I S. 1228

§ 3 MuSchArbV Weitere Folgerungen aus der Beurteilung

§ 3 Weitere Folgerungen aus der Beurteilung

MuSchArbV ( Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz )

(1) Ergibt die Beurteilung nach § 1, daß die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährdet ist und daß Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit durch eine einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls der Arbeitszeiten für werdende oder stillende Mütter ausgeschlossen wird, daß sie dieser Gefährdung ausgesetzt sind. (2)