§ 3 NachwG
FNA: 800-25
Fassung vom: 20.07.1995
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 3 NachwG Änderung der Angaben

§ 3 Änderung der Angaben

NachwG ( Nachweisgesetz )

(1) 1Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen oder der in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Angaben ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. 2Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung: 1. § 2 Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie 2. § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4. 3Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. (2)