§ 3 SCEAG
Stand: 05.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren, BGBl. I S. 1476
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 3 SCEAG Eintragung

§ 3 Eintragung

SCEAG ( SCE-Ausführungsgesetz )

1Die Europäische Genossenschaft wird entsprechend den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Genossenschaftsregister eingetragen. 2Der Anmeldung zur Eintragung ist zusätzlich die Bescheinigung des Prüfungsverbandes beizufügen, dass die Europäische Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.