(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2014 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 71 400 Euro und monatlich 5 950 Euro, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 87 600 Euro und monatlich 7 300 Euro. 2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2014-31. 12. 2014" um die Jahresbeträge ergänzt. (2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2014 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 60 000 Euro und monatlich 5 000 Euro, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 73 800 Euro und monatlich 6 150 Euro. 2Die Anlage 2 a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2014-31. 12. 2014" um die Jahresbeträge ergänzt.
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