§ 31 b RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025

§ 31 b RVG Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

§ 31 b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.