§ 31 BeschV
Stand: 07.12.2023
zuletzt geändert durch:
Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. I Nr. 353
Teil 7 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Per...

§ 31 BeschV Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

§ 31 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

BeschV ( Beschäftigungsverordnung )

Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.