§ 35 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Titel Renten wegen Alters

§ 35 SGB VI Regelaltersrente

§ 35 Regelaltersrente

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. 2Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.