§ 36 WO
Stand: 08.10.2021
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen, BGBl. I S. 4640
Zweiter Teil Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14 a des Gesetzes)
Zweiter Abschnitt Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren (§ 14 a Abs. 3 des Gesetzes)

§ 36 WO Wahlvorstand, Wahlverfahren

§ 36 Wahlvorstand, Wahlverfahren

WO ( Wahlordnung )

(1) 1Nach der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht (§ 14 a Abs. 3, § 17 a des Gesetzes) hat der Wahlvorstand die Wahl des Betriebsrats unverzüglich einzuleiten. 2Die Wahl des Betriebsrats findet auf einer Wahlversammlung statt (§ 14 a Abs. 3 des Gesetzes). 3Die §§ 1, 2 und 30 Abs. 2 gelten entsprechend. (2) 1Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. 2Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. 3Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, soll der letzte Tag der Stimmabgabe (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft. (3) 1Das Wahlausschreiben hat die in § 31 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist: 1. Abweichend von Nummer 6 ist ausschließlich die Mindestzahl von Wahlberechtigten anzugeben, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes). Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens gilt § Abs. entsprechend.