§ 38 BeschV
Stand: 07.12.2023
zuletzt geändert durch:
Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. I Nr. 353
Teil 9 Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland

§ 38 BeschV Anwerbung und Vermittlung

§ 38 Anwerbung und Vermittlung

BeschV ( Beschäftigungsverordnung )

Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.