§ 38 SEAG
Stand: 10.05.2016
zuletzt geändert durch:
Abschlussprüfungsreformgesetz, BGBl. I S. 1142
Abschnitt 4 Aufbau der SE
Unterabschnitt 2 Monistisches System

§ 38 SEAG Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats

§ 38 Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats

SEAG ( SE-Ausführungsgesetz )

(1) Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 113 des Aktiengesetzes entsprechend. (2) Für die Gewährung von Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats und für sonstige Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrats gelten die §§ 114 und 115 des Aktiengesetzes entsprechend.