§ 38 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 345 vom 22.12.2025

§ 38 SGB VI Altersrente für besonders langjährig Versicherte

§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.