§ 39 SEAG
Stand: 10.05.2016
zuletzt geändert durch:
Abschlussprüfungsreformgesetz, BGBl. I S. 1142
Abschnitt 4 Aufbau der SE
Unterabschnitt 2 Monistisches System

§ 39 SEAG Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder

§ 39 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder

SEAG ( SE-Ausführungsgesetz )

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 93 des Aktiengesetzes entsprechend.