§ 3a GSG
Stand: 06.01.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten, BGBl. I 2004 S. 02
Zweiter Abschnitt. Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln

§ 3a GSG Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln

§ 3a Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln

GSG ( Gerätesicherheitsgesetz )

1Technische Arbeitsmittel, die nicht den Voraussetzungen des § 3 entsprechen, dürfen im Einzelhandel nicht ausgestellt werden. 2 Außerhalb des Einzelhandels dürfen sie ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn die Übereinstimmung hergestellt ist. 3 Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.