§ 4 AAV
Stand: 30.07.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) , BGBl. I 2004 S. 1950

§ 4 AAV

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§ 4 AAV Aufenthaltsgenehmigung für zeitlich begrenzte Arbeitsaufenthalte

§ 4 Aufenthaltsgenehmigung für zeitlich begrenzte Arbeitsaufenthalte

AAV ( Arbeitsaufenthalteverordnung )

(1) 1Einem Ausländer kann für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens neun Monaten jährlich verlängert werden. 2Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine Aufenthaltsbewilligung für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe erteilt werden. (2) Lehrkräften kann zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts an öffentlichen und anerkannten privaten Schulen unter deutscher Schulaufsicht oder außerhalb solcher Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens fünf Jahren verlängert werden. (3) Lehrkräften und Lektoren kann zur Sprachvermittlung an Hochschulen im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens fünf Jahren verlängert werden. (4)