§ 4 AlgIIV
Stand: 13.02.2023
zuletzt geändert durch:
Elfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung, BGBl. I Nr. 38

§ 4 AlgIIV Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen

§ 4 Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen

AlgIIV ( Bürgergeld-Verordnung )

1Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. 2Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus 1. Sozialleistungen, 2. Vermietung und Verpachtung, 3. Kapitalvermögen sowie 4. Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.