(1) 1Die Arbeitserlaubnis gilt für den Bezirk der Agentur für Arbeit, die sie erteilt hat. 2Sie kann regional erweitert oder beschränkt werden. 3Die Arbeitserlaubnis wird auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf drei Jahre befristet. (2) Die Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird auf die Dauer der Ausbildung befristet.
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