§ 4 ASAV
Stand: 21.12.2008
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, BGBl. I S. 2917

§ 4 ASAV Zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit

§ 4 Zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit

ASAV ( Anwerbestoppausnahmeverordnung )

1Die Arbeitserlaubnis-EU kann Ausländern bis zu insgesamt zwölf Monaten erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland von seinem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Inland entsandt wird, um die von dem Arbeitgeber im Ausland hergestellten Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen zu montieren. 2Satz 1 gilt auch für Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Montage von Fertighäusern und Fertighallen mit den notwendigen Installationsarbeiten beschäftigt werden. 3Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis-EU für eine Beschäftigung erteilt werden.