§ 4 ASiG
Stand: 20.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. I S. 868
Zweiter Abschnitt Betriebsärzte

§ 4 ASiG Anforderungen an Betriebsärzte

§ 4 Anforderungen an Betriebsärzte

ASiG ( Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit )

Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.