§ 4 BAföG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung

§ 4 BAfoeG Ausbildung im Inland

§ 4 Ausbildung im Inland

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.